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§ 1 – Präambel

  • Der Verein führt den Namen Förderverein Kirchenmusik im pastoralen Raum Corvey e.V. und soll unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen werden.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Höxter.
  • Der Verein hat den Zweck, die Kirchenmusik im Pastoralverbund der Kirchengemeinden Höxters zu fördern. Insbesondere sollen durch seine Tätigkeit die Arbeit des gemeinsamen Kirchenchores sowie die Förderung und Ausweitung weiterer kirchenmusikalischer Aktivitäten gewährleistet werden. Daneben soll auch die Einrichtung und Arbeit eines hauptamtlichen Kirchenmusikers durch die Gemeinden im Pastoralverbund ermöglicht werden.

Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Steuerrechts.

 

§ 2 – Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins können natürliche volljährige Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Als geborene Mitglieder gelten die unter § 7 Abs. 1 e) bis f) genannten Personen.
  • Die Anmeldung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch
    1. Austritt
    2. Ausschluss
    3. Tod
    4. Auflösung von juristischen Personen.
  • Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand des Vereins schriftlich anzuzeigen.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ausschlussgrund ist insbesondere die Nichtzahlung des Beitrags. Gegen den Vorstandsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Der Antrag auf Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ist binnen eines Monats seit Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand zu stellen. Für die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  • Personen, die den Zweck des Vereins in besonderer Weise gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von allen Zahlungen befreit.

 

 

§ 3 – Beiträge

Die Mindesthöhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten festgesetzt. Beiträge und Spenden können von jedem Mitglied zweckgebunden einzelnen Projekten oder Aufgaben zugeführt werden.

 

§ 4 – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand.

 

§ 6 – Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
  • Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    1. Wahl des Vorstands
    2. Entgegennahme des Jahresberichts
    3. Wahl von 2 Kassenprüfern, jeweils für die Dauer eines Jahres
    4. Entlastung des Vorstands
    5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    6. Beschlüsse über Satzungsänderungen
    7. Wahl von Ehrenmitgliedern
    8. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und auch des Vorstands sind zu protokollieren und durch den Vorsitzenden und den Schriftführer des Vereins zu unterzeichnen.

  • Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden alsbald nach Ende des Geschäftsjahres einzuberufen. Zusätzliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf und müssen auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und muss den Mitgliedern mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die mitgeteilte Tagesordnung geändert werden, soweit nicht Beschlüsse i. S. des § 6 Abs. 6 betroffen sind.
  • Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen mit Begründung eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen. Ist in der Mitgliederversammlung kein Vorstandsmitglied anwesend, ist ein Versammlungsleiter aus der Mitte der Mitgliederversammlung zu wählen.
  • Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht gewertet. Schriftliche Abstimmung zu einem Beschlussgegenstand ist notwendig, wenn ¾ der anwesenden Vereinsmitglieder es verlangen. Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist ebenfalls eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Im letzteren Fall kann die Zustimmung binnen eines Monats seit Abhaltung der Mitgliederversammlung auch schriftlich erteilt werden.
  • Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmrecht kann auch über einen, mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter, der gleichfalls Mitglied sein muss, ausgeübt werden, jedoch ist die Vertretung von mehr als drei Vereinsmitgliedern durch ein weiteres Mitglied nicht zulässig.

 

§ 7 – Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Schatzmeister
    5. dem Pfarrdechanten des Pastoralverbundes oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Klerus
    6. dem hauptamtlichen Kirchenmusiker oder dem Chorleiter im Pastoralverbund
    7. einem Vertreter der ehrenamtlich oder nebenamtlich kirchenmusikalisch Tätigen.
  • Den geschäftsführenden Vorstand bilden die unter Absatz 1 a) bis d) genannten Personen.
  • Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.
  • Die Mitglieder des Vorstands erhalten keinerlei Vergütungen für ihre Tätigkeit. Auslagen und Reisekosten, die auf Veranlassung des Vereins entstehen, werden ersetzt.
  • Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft bei Bedarf eine Vorstandssitzung ein. Er muss eine Vorstandssitzung einberufen, wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt acht Tage. In besonderen Fällen kann eine Vorstandssitzung auch wirksam mit kürzerer Frist einberufen werden.
  • Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden des Vorstands, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
  • Über die Gestaltung des musikalischen Programms entscheidet das unter Absatz 1 f) genannte Vorstandsmitglied im Rahmen der verfügbaren Mittel im Einvernehmen mit dem Vorstand. Soweit davon der liturgische Bereich betroffen ist, bedarf es des Einvernehmens mit dem Pfarrdechanten des Pastoralverbundes.
  • Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, die ausschlaggebende Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung kann schriftlich erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  • Der geschäftsführende Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Er muss ihr alle Vorschläge unterbreiten, die für die Förderung der Ziele des Vereins zweckmäßig erscheinen. Er hat auch alle laufenden Geschäfte des Vereins zu führen.
  • Dem Vorstand obliegen insbesondere die Vermögensverwaltung des Vereins auch in Form von Bewilligung der Mittel für einzelne Aufführungen oder Projekte unter Berücksichtigung der zweckgebundenen Einnahmen und der Prüfung der Einnahme- und Ausgaberechnung.
  • Der Vorstand ist berechtigt, bei wichtigen Angelegenheiten, die zwar der Entscheidung der Mitgliederversammlung unterliegen, aber keinen Aufschub dulden, sofortige Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen. In diesem Falle ist unverzüglich nachträglich die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen. Ob zu diesem Zweck eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist, entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
  • Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung in ihre Ämter gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so beruft der Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder. Nach Ablauf seiner Amtsperiode führt der Vorstand seine Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
  • Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die insbesondere die Beschlüsse des Vorstands wiederzugeben hat und die vom Schriftführer und Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 – Vermögen des Vereins

  • Das Vermögen des Vereins wird durch Beiträge und freiwillige Spenden aufgebracht.
  • Einkünfte und Vermögen sowie etwaige Gewinne dürfen ausschließlich zu den satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht im Falle ihres Ausscheidens. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, unmittelbar oder mittelbar begünstigt werden.

 

§ 9 – Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – sofern ein wirksamer Beschluss über die Satzungsänderung nicht ergeht – fällt das Vermögen anteilig an die Kirchengemeinden des Pastoralverbundes Höxter, die es nur zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung verwenden dürfen.

 

Höxter, den 24. Juli 2002, zuletzt geändert durch Mitgliederbeschluss am 15.11.2019.

 

Unterzeichnende Gründungsmitglieder:

Sylvia Drüke-Potthast, Barbara Engel, Josef Gallasch, Maria-Theresia Godehardt-Nolte, Rudolf Graefenstein, Hans Hermann Jansen, Franz Kleinalstede, Dr. Norbert Kurowski, Ingrid Otto, Rolf Riegert, Brigitte Weskamp.